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§ 19 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung



(1) 1In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1.499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,

2.
in den Dienststellen mit mindestens 1.500 und höchstens 1.999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,

3.
in den Dienststellen mit höchstens 1.999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,

4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,

a)
bei insgesamt höchstens 1.499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,

b)
bei insgesamt mindestens 1.500 und höchstens 1.999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,

c)
bei insgesamt mindestens 2.000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und

5.
in den Dienststellen mit mindestens 2.000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) 1Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.





 

Frühere Fassungen von § 19 BGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BGleiG Bestellung (vom 12.08.2021)
... zu bestellenden Beschäftigten. (4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 ...
§ 22 BGleiG Vorzeitiges Ausscheiden
... Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger ... sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt. (4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund ...
§ 23 BGleiG Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung (vom 12.08.2021)
... zwischen den Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen. Neuwahlen nach § 19 müssen rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zusammenlegung der Dienststellen ...
§ 25 BGleiG Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten (vom 12.08.2021)
... Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht. (4) Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den ...
§ 26 BGleiG Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau (vom 12.08.2021)
... vorbehalten. Macht die Dienststelle von der Möglichkeit in § 19 Absatz 2 Gebrauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis ...
§ 28 BGleiG Schutzrechte (vom 12.08.2021)
... der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 4 Satz 4 für mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe der Entlastung die ... den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 ...
§ 37 BGleiG Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst (vom 25.01.2024)
...  4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar, 5. beim Bundesnachrichtendienst tätiges ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Sonstige
Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 4 GleibWV Fristen für die Wahl
... muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes abgeschlossen sein. (2) Die Neuwahl muss ...
§ 23 GleibWV Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung (vom 12.08.2021)
... oder zur Stellvertreterin. (2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese" ersetzt. 20. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung  ... auf diese" ersetzt. 20. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel ... der zu bestellenden Beschäftigten. (4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle des § 19 Absatz 4" durch die Wörter „In Dienststellen mit mehr als einer nach § 20 ... den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 2 MilPersGleiFoG Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... „4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar,". 2. In Nummer 5 werden die Wörter ...