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§ 39 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 39 Bericht
(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. 2Der Bericht legt dar,
- 1.
- wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,
- 2.
- inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
- 3.
- wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
(2) 1Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.
(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
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Frühere Fassungen von § 39 BGleiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 BGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... jeweils bis zum 31. Dezember." d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 34. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Bericht (1) Die Bundesregierung ... 4 Satz 2 wird aufgehoben. 34. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Bericht (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 23 BGleiNRG Berichtswesen, Evaluation (vom 19.04.2017)
... Dienstes die Berichtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes zusammen. (3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieses ...
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 24 SGleiG Bericht (vom 01.05.2015)
... Angaben vor. Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11558/a192234.htm