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Abschnitt 1 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
- a)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- b)
- einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- c)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 2.
- die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- „Kraft-Wärme-Kopplung":
Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 2.
- „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf":
Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde; - 3.
- „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung":
Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht; - 4.
- „Fernwärmenetz":
Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 5.
- „Fernkältenetz":
Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 6.
- „Trasse":
Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 7.
- „erhebliche Modernisierung":
wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung; - 8.
- „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung":
Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens- a)
- 50 Prozent erneuerbare Energien,
- b)
- 50 Prozent Abwärme,
- c)
- 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
- d)
- 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 1. Januar 2016
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11561/b28480.htm