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Kapitel 3 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Entschädigung der Einleger
Kapitel 3 Entschädigungsverfahren
§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls
§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert
1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. 2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.
§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen:
- 1.
- in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
- 2.
- in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche
§ 14 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.
(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf. 2Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.
§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen.
(2) 1Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn
- 1.
- der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist,
- 2.
- in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,
- 3.
- der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder
- 4.
- der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann.
(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit,
- 2.
- die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die von einer zuständigen deutschen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation verhängt worden sind und die für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen,
- 3.
- Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädigungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.
§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über.
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