Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach §
1 Absatz 3 des
Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
- 4.
- Atemschutz,
- 5.
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 6.
- Sichern, Retten und Bergen,
- 7.
- Brandbekämpfung,
- 8.
- technische Hilfeleistung,
- 9.
- Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
- 10.
- Rettungssanitäter-Einsatz und
- 11.
- vorbeugender Brandschutz.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Information, Kommunikation und Teamarbeit,
- 6.
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 8.
- Arbeitsorganisation,
- 9.
- elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 10.
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
- 11.
- Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.