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Erster Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid
Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane
§ 1 Abstimmungsleiter
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstages ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter mit.
(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amtszeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tage der Abstimmung oder dem Tage der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prüfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig, so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.
§ 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.
(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvorstände vorgeschlagen werden können und an welche für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die Vorschläge zu richten sind.
§ 3 Bildung der Abstimmungsausschüsse
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebietes zu berufen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.
(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.
§ 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. An Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.
(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereiches, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstandes. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.
(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstage rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.
(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstandes.
(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstandes anwesend sein.
(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig
während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.
- 1.
- Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstages mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.
- 2.
- Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.
- 3.
- Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.
- 4.
- Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.
§ 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
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