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Fünfter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tage in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.
§ 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken
§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung
- 1.
- die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- die Zahl der Eintragungen insgesamt,
- 3.
- die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,
- 4.
- die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.
(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.
(3) Der Aufsichtsführende verpackt
- 1.
- die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen befinden,
- 2.
- die unbenutzten Eintragungsblätter,
- 3.
- die Eintragungsscheine und
- 4.
- die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,
(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.
(5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.
§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
§ 86 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie
- 1.
- die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und
- 2.
- das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten
(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.
(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.
(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.
(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt
- 1.
- auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt waren,
- 2.
- in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.
(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.
(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich
- 1.
- die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Eintragungsberechtigten
- 3.
- die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mitteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vorgenommen worden sind,
- 4.
- die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen und
- 5.
- die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.
(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.
§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
§ 88 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest
- 1.
- die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Eintragungsberechtigten,
- 3.
- die Zahl der Eintragungen insgesamt,
- 4.
- die Zahl der gültigen Eintragungen und
- 5.
- die Zahl der ungültigen Eintragungen.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl
- 1.
- der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und
- 2.
- der Eintragungsberechtigten sowie
- 3.
- den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten
(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land
§ 89 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.
§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
§ 90 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.
(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest
- 1.
- das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und
- 2.
- ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.
§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.
§ 92 Überprüfung des Volksbegehrens
Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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