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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 09.04.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2025 durch Artikel 13 des FiMauStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung | PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Berichtszeitraum § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 4 Art und Umfang der Berichterstattung § 5 Form und Frist der Berichterstattung § 6 Anlagen § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 10 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation § 12 Vergütungssysteme § 13 IT-Systeme § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 15 Sanierungsplanung Unterabschnitt 2 Handelsbuch § 16 Vorgaben für das Handelsbuch § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage § 18 Ermittlung der Eigenmittel § 19 Eigenmittel § 20 Kapitalpuffer § 21 Kapitalquoten § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 23 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 24 Offenlegungsanforderungen Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 25 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen | |
(Text alte Fassung) § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 | (Text neue Fassung) § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 |
§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft § 32 Länderrisiko § 33 Organkredite § 34 Bemerkenswerte Kredite § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes § 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 39 Entwicklung der Vermögenslage § 40 Entwicklung der Ertragslage § 41 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung § 42 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten § 43 Regelungsbereich § 44 Ort der Berichterstattung § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 47 Zusammengefasste Eigenmittel § 48 Zusätzliche Angaben § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes § 53 (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft § 54 Organisation und Auflagen § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 58 Einsatz von Derivaten § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 63 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Unterabschnitt 5 Leasing § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts § 66 Prüfungsgegenstand § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere § 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere § 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Abschnitt 8 Datenübersicht § 70 Datenübersicht Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV | |
§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 | § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 |
(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: | (1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. 2 Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: |
1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, 2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie 3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. | |
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen. | (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen. |
(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. | |
§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | |
(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. 2 Dabei ist zu beurteilen, ob 1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist, | |
2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie | 2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden, 2a. die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist, 2b. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden, 2c. die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie |
3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen. (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. |
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