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Änderung § 4 KInvFErrG vom 18.08.2017
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§ 4 KInvFErrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 4 KInvFErrG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Finanzierung des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. | (Text neue Fassung) Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung. |
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