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Änderung § 5 KInvFErrG vom 18.08.2017
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§ 5 KInvFErrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 5 KInvFErrG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2 Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. 3 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 4 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. |
(2) 1 Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. 2 Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. |
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