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Kapitel 3 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende



Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Abschnitts.


§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum



(1) 1Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:

1.
die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie

a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder

b)
nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder

2.
die Betriebskosten für Wohnraum, den sie

a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder

b)
geerbt haben.

2Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. 3Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern- oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.

(2) 1Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. 2Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn

1.
die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und

2.
die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.

(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.


§ 14 Wirtschaftsbeihilfe



Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vorläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.


§ 15 Sonstige Leistungen



Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet:

1.
die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung,

2.
die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung,

3.
die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen sowie

4.
die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind.


Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

§ 16 Leistungen für Angehörige



Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.


§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt



(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und

2.
für jedes Kind 20 Prozent

des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.

(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.


§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt



Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.


§ 19 Besondere Zuwendung



1Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. 2Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.


§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung



Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.


§ 21 Überbrückungszuschuss



1Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. 2Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

2.
für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.


§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben



(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.


§ 23 Ersatzansprüche



(1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundesrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Abschnitt gewährt werden.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.