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Änderung § 16 GMAusbV vom 27.01.2017
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§ 16 GMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | § 16 GMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Gießereitechnik mit 35 Prozent, 2. Kundenauftrag mit 35 Prozent, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, 4. Gussstückherstellung mit 10 Prozent, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und | |
(Text alte Fassung) 5. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | (Text neue Fassung) 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Gussstückherstellung' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. |
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