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§ 11 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
- Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a)
- in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen),
- b)
- in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
- in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
- eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
- eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).
Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG) G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2580 m.W.v. 1. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 11 HGrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG) vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 HGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 11 FAG Bundesergänzungszuweisungen (vom 01.01.2025)
... 2 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... Finanzplan) und eine Übersicht über den Finanzierungssaldo." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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