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§ 33 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 33 Buchführung, Belegpflicht



(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3Alle Buchungen sind zu belegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.





 

Frühere Fassungen von § 33 HGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 HGrG Buchung nach Haushaltsjahren (vom 01.01.2010)
... Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.  ...
§ 38 HGrG Gliederung der Haushaltsrechnung (vom 01.01.2010)
... In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der ... der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung ...
§ 40 HGrG Haushaltsabschluß (vom 01.01.2010)
... 3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. Für doppisch basierte Haushalte sind die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 1 HGrGuaÄndG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b." 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...