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§ 36 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969
BGBl. I S. 1273
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14
Bundeshaushalt
8 weitere Fassungen
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wird in 34 Vorschriften zitiert
Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 35
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§ 37
§ 36 Abschluß der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
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