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§ 38 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
- 1.
- bei den Einnahmen:
- a)
- die Ist-Einnahmen,
- b)
- die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
- die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
- die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
- die veranschlagten Einnahmen,
- f)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- g)
- die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
- bei den Ausgaben:
- a)
- die Ist-Ausgaben,
- b)
- die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
- die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
- die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
- die veranschlagten Ausgaben,
- f)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g)
- die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i)
- der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG) G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2580 m.W.v. 1. Januar 2010
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Frühere Fassungen von § 38 HGrG
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG) vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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Zitierungen von § 38 HGrG
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Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen." 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der ...
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