Tools:
Update via:
§ 51a - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
|
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
|
§ 51a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 27. Mai 2010 BGBl. I S. 671 m.W.v. 1. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 51a HGrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2010 (02.06.2010) | Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.2010 BGBl. I S. 671 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51a HGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 1 StabRuaÄndG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... 3 wird Absatz 2. e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. § 51a wird aufgehoben. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/117/a1607.htm