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§ 58 - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen
(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(2) Die Befugnisse, die dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zustehen, können einer anderen Stelle übertragen werden. In der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt der Senat die Stelle, der die Befugnisse des für die Finanzen zuständigen Ministeriums zustehen. Die in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffenen Regelungen, daß es für die Feststellung des Haushaltsplans sowie für die Übernahme von Sicherheitsleistungen, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, lediglich eines Beschlusses der Bürgerschaft bedarf, bleiben unberührt.
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