(1) 1Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. 2Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. 3Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. 4Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. 5Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. 6Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend
§ 7b zu verfahren.
(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach
§ 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes ... Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In ... „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ... „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden." 18. In § 37 werden nach Absatz 2 folgende ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 20. § 39 wird wie folgt geändert: ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 21. § 40 wird wie folgt geändert: ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 22. Nach § 49 wird folgender § 49a ... § 49a entsprechend anzuwenden." 22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen ... 22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens ... Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik." 23. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: „§ 49b Finanzstatistische ...