Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7a - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
|

§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik



(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur

1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

2.
Inventur,

3.
Bilanzierung nach den

a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

4.
Abschlussgliederung.

Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7a HGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a HGrG Haushaltswirtschaft (vom 01.01.2010)
... kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Doppik) gestaltet werden. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung des ...
§ 15 HGrG Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit (vom 01.01.2010)
... Bei doppisch basierten Haushalten können außerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen, abgesehen von Sonderposten ...
§ 34 HGrG Buchung nach Haushaltsjahren (vom 01.01.2010)
... Bücher nicht abgeschlossen sind. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden. (4) Für das neue Haushaltsjahr sind im kameralen ... des neuen Haushaltsjahres. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht ...
§ 38 HGrG Gliederung der Haushaltsrechnung (vom 01.01.2010)
... sowie der Vorgriffe. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a , 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden. (3) Für die ...
§ 39 HGrG Kassenmäßiger Abschluß (vom 01.01.2010)
... Buchstabe a und Buchstabe b. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a , 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend ...
§ 40 HGrG Haushaltsabschluß (vom 01.01.2010)
... unterliegen. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a , 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend ...
§ 49a HGrG Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (vom 01.01.2010)
... Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche ...