§ 8 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | |
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1. zu erwartenden Einnahmen, 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b. |