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Synopse aller Änderungen des HGrG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 des HGrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    § 1 Gesetzgebungsauftrag
    § 1a Haushaltswirtschaft
    Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
       § 2 Bedeutung des Haushaltsplans
       § 3 Wirkungen des Haushaltsplans
       § 4 Haushaltsjahr
       § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
       § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
       § 6a Budgetierung
       § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
       § 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes
    Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
       § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
       § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne
       § 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
       § 11 Übersichten zum Haushaltsplan
       § 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen
       § 13 Kreditermächtigungen
       § 14 Zuwendungen
       § 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit
       § 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
       § 17 Fehlbetrag
       § 18 Betriebe, Sondervermögen
    Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans
       § 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
       § 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 Verpflichtungsermächtigungen
       § 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen
       § 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
       § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
       § 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
       § 27 Sachliche und zeitliche Bindung
       § 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze
       § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
       § 30 Öffentliche Ausschreibung
       § 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
    Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
       § 32 Zahlungen
       § 33 Buchführung, Belegpflicht
       § 33a (aufgehoben)
       § 34 Buchung nach Haushaltsjahren
       § 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
       § 36 Abschluß der Bücher
       § 37 Rechnungslegung
       § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
       § 39 Kassenmäßiger Abschluß
       § 40 Haushaltsabschluß
       § 41 Abschlußbericht
    Abschnitt V Prüfung und Entlastung
       § 42 Aufgaben des Rechnungshofes
       § 43 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
       § 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
       § 45 Gemeinsame Prüfung
       § 46 Ergebnis der Prüfung
       § 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes
    Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 48 Grundsatz
Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
    § 49 Grundsatz
    § 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
    § 49b Finanzstatistische Berichtspflichten
    § 50 Verfahren bei der Finanzplanung
    § 51 Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
    § 51a (aufgehoben)
    § 52 Auskunftspflicht
    § 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
    § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
    § 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    § 56 Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung
    § 57 Bundeskassen, Landeskassen
    §§ 57a bis 57c
Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen
    § 59 (aufgehoben)
    § 60 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b (neu)




§ 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2 Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.

§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip


(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

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(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.

§ 33 Buchführung, Belegpflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen.



(1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.


(heute geltende Fassung) 

§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens


(1) 1 Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. 2 Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. 3 Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. 4 Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. 5 Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. 6 Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

vorherige Änderung

 


(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren.

(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.