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§ 49a - Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-14 Bundeshaushalt
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§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens



(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.



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Frühere Fassungen von § 49a HGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
aktuell vorher 07.08.2009Artikel 1 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
aktuellvor 07.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a HGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a HGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a HGrG Grundsätze der staatlichen Doppik (vom 01.01.2010)
... Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 ...
§ 34 HGrG Buchung nach Haushaltsjahren (vom 01.01.2010)
... nicht abgeschlossen sind. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden. (4) Für das neue Haushaltsjahr sind im kameralen Haushalt ... Haushaltsjahres. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für ...
§ 38 HGrG Gliederung der Haushaltsrechnung (vom 01.01.2010)
... Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden. (3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für ...
§ 39 HGrG Kassenmäßiger Abschluß (vom 01.01.2010)
... Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend ...
§ 40 HGrG Haushaltsabschluß (vom 01.01.2010)
... Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 5 HGrGMoG Inkrafttreten
... 1 Nr. 22, soweit dadurch das Haushaltsgrundsätzegesetz durch Einfügung eines § 49a Absatz 1 geändert wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Abweichend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 HGrGMoG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In ... „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ... „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden." 18. In § 37 werden nach Absatz 2 folgende ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 20. § 39 wird wie folgt geändert:  ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 21. § 40 wird wie folgt geändert:  ... doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden." 22. Nach § 49 wird folgender § 49a ... § 49a entsprechend anzuwenden." 22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen ... 22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens  ... Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik." 23. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: „§ 49b Finanzstatistische ...