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Änderung § 7a HGrG vom 01.01.2010
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§ 7a HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 7a HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik |
(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur 1. laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit), 2. Inventur, 3. Bilanzierung nach den a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung, b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss, c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung, d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz, e) Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz, 4. Abschlussgliederung. Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften. (2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet. |
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