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Änderung § 11 HGrG vom 01.01.2010

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§ 11 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 11 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan


(Text neue Fassung)

§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),



a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen),

b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.



3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

vorherige Änderung

 


(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).