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Änderung § 11 HGrG vom 01.01.2010
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§ 11 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 11 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan | (Text neue Fassung)§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben | |
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), | a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen), |
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt); 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; | |
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. | 3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). | |
(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen). | |
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