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Synopse aller Änderungen des HGrG am 07.08.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. August 2009 durch Artikel 1 des HGrGMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2009 geltenden Fassung | HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder § 1 Gesetzgebungsauftrag Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 2 Bedeutung des Haushaltsplans § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 4 Haushaltsjahr § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung § 6a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne § 10 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan § 11 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan § 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen § 13 Kreditermächtigungen § 14 Zuwendungen § 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit § 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 17 Fehlbetrag § 18 Betriebe, Sondervermögen Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans § 19 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben § 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis § 21 Kreditfinanzierte Ausgaben § 22 Verpflichtungsermächtigungen § 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen § 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen § 27 Sachliche und zeitliche Bindung § 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 30 Öffentliche Ausschreibung § 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung § 32 Zahlungen § 33 Buchführung, Belegpflicht § 33a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches § 34 Buchung nach Haushaltsjahren § 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung § 36 Abschluß der Bücher § 37 Rechnungslegung § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung § 39 Kassenmäßiger Abschluß § 40 Haushaltsabschluß § 41 Abschlußbericht Abschnitt V Prüfung und Entlastung § 42 Aufgaben des Rechnungshofes § 43 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung § 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen § 45 Gemeinsame Prüfung § 46 Ergebnis der Prüfung § 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts § 48 Grundsatz Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten § 49 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens |
§ 50 Verfahren bei der Finanzplanung § 51 Finanzplanungsrat § 51a Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion § 52 Auskunftspflicht § 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde § 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 56 Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung § 57 Bundeskassen, Landeskassen §§ 57a bis 57c Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen § 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen § 59 Berlin-Klausel § 60 Inkrafttreten | |
§ 49a (neu) | § 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens |
(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. ... |
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