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Synopse aller Änderungen des HGrG am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 des StabRuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    § 1 Gesetzgebungsauftrag
    § 1a Haushaltswirtschaft
    Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
       § 2 Bedeutung des Haushaltsplans
       § 3 Wirkungen des Haushaltsplans
       § 4 Haushaltsjahr
       § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
       § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
       § 6a Budgetierung
       § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
       § 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
    Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
       § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
       § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne
       § 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
       § 11 Übersichten zum Haushaltsplan
       § 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen
       § 13 Kreditermächtigungen
       § 14 Zuwendungen
       § 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit
       § 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
       § 17 Fehlbetrag
       § 18 Betriebe, Sondervermögen
    Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans
       § 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
       § 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 Verpflichtungsermächtigungen
       § 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen
       § 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
       § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
       § 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
       § 27 Sachliche und zeitliche Bindung
       § 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze
       § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
       § 30 Öffentliche Ausschreibung
       § 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
    Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
       § 32 Zahlungen
       § 33 Buchführung, Belegpflicht
       § 33a (aufgehoben)
       § 34 Buchung nach Haushaltsjahren
       § 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
       § 36 Abschluß der Bücher
       § 37 Rechnungslegung
       § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung
       § 39 Kassenmäßiger Abschluß
       § 40 Haushaltsabschluß
       § 41 Abschlußbericht
    Abschnitt V Prüfung und Entlastung
       § 42 Aufgaben des Rechnungshofes
       § 43 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
       § 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
       § 45 Gemeinsame Prüfung
       § 46 Ergebnis der Prüfung
       § 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes
    Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 48 Grundsatz
Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
    § 49 Grundsatz
    § 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
    § 49b Finanzstatistische Berichtspflichten
    § 50 Verfahren bei der Finanzplanung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 51 Finanzplanungsrat
    § 51a
Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
(Text neue Fassung)

    § 51 Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
    § 51a (aufgehoben)

    § 52 Auskunftspflicht
    § 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
    § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
    § 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    § 56 Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung
    § 57 Bundeskassen, Landeskassen
    §§ 57a bis 57c
Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen
    § 59 (aufgehoben)
    § 60 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Finanzplanungsrat




§ 51 Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Bundesregierung wird ein Finanzplanungsrat gebildet. Dem Finanzplanungsrat gehören an:

1. die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,

2. die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder,

3. vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.

Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen des Finanzplanungsrates teilnehmen.

(2) Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für eine
Koordinierung der Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt werden. Die vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand zur Erreichung der Ziele des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sollen berücksichtigt werden.

(3)
Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind.

(4) Den Vorsitz im Finanzplanungsrat führt der Bundesminister der Finanzen.

(5) Der Finanzplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.




(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen Empfehlungen beschließen.

(2)
Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51a Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion




§ 51a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bund und Länder kommen ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach und streben eine Rückführung der Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an.

(2) Der Finanzplanungsrat gibt unter Berücksichtigung der volks- und finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere zu einer gemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs. 3 des Maßstäbegesetzes. Der Finanzplanungsrat erörtert auf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der Haushaltsentwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finanzierungssalden von Bund und Ländern einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

(3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften nicht hinreichend den Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2, erörtert der Finanzplanungsrat die Gründe und gibt Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 52 Auskunftspflicht


vorherige Änderung

(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Finanzplanungsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Die Auskunftserteilung umfaßt auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen.

(2) Die Länder erteilen auch die Auskünfte für ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen Körperschaften. Das gleiche gilt für Sondervermögen und Betriebe der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratungen des Finanzplanungsrates erforderlich ist. Die Länder regeln das Verfahren.

(3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilen die erforderlichen Auskünfte dem Bundesministerium der Finanzen, das sie dem Finanzplanungsrat zuleitet.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, ihre Verbände sowie die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erteilen dem Bundesministerium der Finanzen die für den Finanzplanungsrat erforderlichen Auskünfte über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; landesunmittelbare Körperschaften leiten die Auskünfte über die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu.



(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabilitätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen in einheitlicher Systematik.

(2) Die Länder erteilen auch die Auskünfte für ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen Körperschaften. Das gleiche gilt für Sondervermögen und Betriebe der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratungen des Stabilitätsrates erforderlich ist. Die Länder regeln das Verfahren.

(3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilen die erforderlichen Auskünfte dem Bundesministerium der Finanzen, das sie dem Stabilitätsrat zuleitet.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, ihre Verbände sowie die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erteilen dem Bundesministerium der Finanzen die für den Stabilitätsrat erforderlichen Auskünfte über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; landesunmittelbare Körperschaften leiten die Auskünfte über die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu.