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Änderung § 10 AltvPIBV vom 01.01.2018
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§ 10 AltvPIBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 10 AltvPIBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis | |
(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 1 Prozent, 2. für CRK 2: 3 Prozent, 3. für CRK 3: 4 Prozent, 4. für CRK 4: 5 Prozent, 5. für CRK 5: 6 Prozent. (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent, 2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent, 3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent, 4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent, 5. für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent. (3) 1 In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3 Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4 Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung 1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und 2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann. 5 Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen. (4) 1 Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. 2 Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen. (5) 1 Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3 Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4 Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5 Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern. (6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 3 Die Beträge nach § 8 Nummer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden. | (Text neue Fassung) (7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. |
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