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Änderung § 9 GesundKostV vom 15.08.2013
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§ 9 GesundKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 9 GesundKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben: | (Text neue Fassung) Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben: |
1. wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1.000 DM, 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM, 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM. |
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