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Änderung § 9 GesundKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der GesundKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 GesundKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 GesundKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:

(Text neue Fassung)

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:

1. wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1.000 DM,

2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,

3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.