(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach §
5 Absatz 3, §
22 Absatz 5 und §
43 Absatz 3 der
Soldatenlaufbahnverordnung.
(2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.
Für Soldaten, die Wehrdienst nach §
4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des
Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt §
4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach §
4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des
Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt §
5 entsprechend.