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Synopse aller Änderungen der PortalV am 04.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. April 2019 durch Artikel 2 der MeldRAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PortalV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PortalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
PortalV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Protokollierungspflicht


(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:

1. die Kennung des Anfragenden,

2. die Daten, mit denen angefragt wurde,

3. der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,

4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,

5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,

6. die Art der Rückantwort der Meldebehörde,

7. die Vorgangsnummer.

(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1

1. mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,

2. spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.

(Text neue Fassung)

3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.

§ 4 Datenschutz und Datensicherheit


Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass

1. die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,



2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,

3. den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,

vorherige Änderung

4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet oder genutzt werden.



4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,

5. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer
oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.


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