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Änderung Anlage 1 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2016
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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Anlage 1 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |
(Text alte Fassung) Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 210,50 2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder- lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung | 46,10 3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 184,40 bis 9.226,00 4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 289,10 5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30 6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantie- betrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30 7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Ab- satz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 | 196,90 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 264,90 9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 132,40 10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 66,20 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,50 bis 1.458,00 12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 368,90 13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wider- rufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll- mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 144,10 14 | Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit diese vom Hersteller oder Bevoll- mächtigten zu vertreten ist, nach §§ 48, 49 VwVfG oder § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG, anderweitige Aufhebung der Registrierung sowie Feststellung der Erledigung nach § 43 Absatz 2 Halbsatz 2 VwVfG je Registrierung nach Nummer 1 | 196,40 15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- satz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 184,50 Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.736,90 17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung | 193,00 Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 50,90 19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Ver- fügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Ab- satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 35,40 bis 1.415,00 Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 15,00 21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 15,20 Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 62,80 | (Text neue Fassung) Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 182,70 2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder- lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung | 46,90 3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 187,30 bis 9.365,60 4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 288,90 5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30 6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30 7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 | 195,40 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 291,70 9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 122,90 10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 61,50 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni- schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,20 bis 1.448,50 12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 374,70 13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll- mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge- räteart und ein Kalenderjahr | 160,20 14 | (entfällt) | 15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 187,30 Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 2.671,10 17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung | 296,80 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 87,70 19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,90 bis 1.474,10 Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 10,60 21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 10,60 Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 18,30 bis 2.932,50 |
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