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Änderung Anlage 1 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2016

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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

(Text alte Fassung)

Registrierung 37 Absatz 1 ElektroG)

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 210,50

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 46,10

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 184,40
bis 9.226,00

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein
Kalenderjahr
| 289,10

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für
eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantie-
betrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Ab-
satz
3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 196,90

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung 37 Absatz 2 ElektroG)

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung | 264,90

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 132,40

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 66,20

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,50
bis 1.458,00

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 368,90

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wider-
rufs
nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart
und
ein Kalenderjahr | 144,10

14 | Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit diese vom Hersteller oder Bevoll-
mächtigten zu vertreten ist, nach §§ 48, 49 VwVfG oder § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG,
anderweitige Aufhebung der Registrierung sowie Feststellung der Erledigung nach
§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 VwVfG
je Registrierung nach Nummer 1
| 196,40

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 184,50

Garantiesysteme 37 Absatz 6 ElektroG)

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die
Finanzierung
der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7
Absatz
1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.736,90

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 193,00

Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen 38 Absatz 2 ElektroG)

18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit
§
25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 50,90

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen
im
Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Ver-
fügung
gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Ab-
satz
2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 35,40
bis 1.415,00

Anordnungen 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 15,00

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 15,20

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung 38 Absatz 4 ElektroG)

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 62,80

(Text neue Fassung)

Registrierung
37 Absatz 1 ElektroG)

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und
Geräteart | 182,70

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 46,90

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und
Geräteart | 187,30
bis 9.365,60

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 288,90

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für
eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7
Absatz
3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 195,40

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
37 Absatz 2 ElektroG)

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Benennung | 291,70

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 122,90

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Beendigungsmitteilung | 61,50

Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit
der Registrierung und der Bevollmächtigung
37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,20
bis 1.448,50

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 374,70

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs
nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und
ein Kalenderjahr | 160,20

14 | (entfällt) |

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 187,30

Garantiesysteme
37 Absatz 6 ElektroG)

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung
der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.671,10

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 296,80

Entgegennahme und Prüfung
von
Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
38 Absatz 2 ElektroG)

18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
mit §
25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 87,70

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung
mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,90
bis 1.474,10

Anordnungen
15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 10,60

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 10,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
38 Absatz 4 ElektroG)

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 18,30
bis 2.932,50


 (keine frühere Fassung vorhanden)