Tools:
Update via:
§ 5 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
|
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
|
§ 5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(1) 1Die Anstalt oder die Finanzagentur können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 FMSAKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FMSAKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FMSAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSAKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... durch die Wörter „oder die Finanzagentur legen" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter „oder die Finanzagentur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11763/a195324.htm