(1) 1Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag *) gilt als entrichtet
- 1.
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder
- 2.
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 b) aa) V. v. 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 01.07.2024) ... in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend ... in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kostenverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019