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Änderung § 6 SAZV vom 01.04.2025
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§ 6 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 6 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. allgemeine Grundausbildung, 2. Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung, 3. Dauereinsatzaufgaben, 4. Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste, 5. Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen, 6. eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und 7. Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei: 1. Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten, 2. außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen, 3. Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Grund- und Basisausbildung, b) Dienstposten- und Laufbahnausbildung, c) eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung, d) militärische Flugsicherung, e) Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten, f) Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr, g) eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine, h) Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und i) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse. |
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen. |
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