Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SAZV am 01.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2025 durch Artikel 5 der BwESuÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:

1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie

2. Soldatinnen und Soldaten,

a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder

b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der

aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder

bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.

2 Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4 § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. 5 Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 6 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. 3 Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2 Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3 Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.

(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten


(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2 Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) 1 Für Soldatinnen und Soldaten

1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und

b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und

2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

2 Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:



(3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1. die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und

3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.



§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:

1. allgemeine Grundausbildung,


2. Dienstposten-, Laufbahn-
und Einsatzausbildung,

3. Dauereinsatzaufgaben,

4. Wach-, Sonder-
und Ordnungsdienste,

5. Dienst
in kurativen Sanitätseinrichtungen,

6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und

7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.



(1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:

1. Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,

2. außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,

3. Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss,
insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Grund- und Basisausbildung,


b) Dienstposten-
und Laufbahnausbildung,

c) eintägige Ausbildungs-
und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,

d) militärische Flugsicherung,

e) Pflege- oder Behandlungsdienste
in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,

f) Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,

g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,

h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und

i) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.


(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.



§ 19 Führungskräfte


(1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet werden

1. auf Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung oder in einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kommandobehörde oder sonstigen Dienststelle,

2. als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin, Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stellvertretender Befehlshaber, stellvertretende Kommandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines militärischen Verbandes oder

3. als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes einer Dienststelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.



(2) 1 Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der Teilstreitkräfte und die Befehlshaberinnen und Befehlshaber des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr, des Unterstützungskommandos der Bundeswehr und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden.

(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1 Absatz 2)


vorherige Änderung


Nr. | Internationale oder supranationale militärische Stelle | Staat

1 | Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast | Polen

2
| BALTIC Defense College | Estland

3
| Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich

4
| Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices | Spanien

5
| Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande

6
| Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien

7
| Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence | Vereinigte Staaten

8
| Commander Strike Force Training Atlantic USA | Vereinigte Staaten

9
| Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien

10
| Escadron de Transport Évreux | Frankreich

11
| European Air Group | Großbritannien

12
| European Air Transport Command | Niederlande

13
| European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland

14
| European Union Military Committee | Belgien

15
| Headquarters Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten

16
| Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz

17
| Joint Air Power Competence Centre | Deutschland

18
| Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal

19
| Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence | Tschechien

20
| Joint Force Command Naples | Italien

21
| Joint Force Command Norfolk | Vereinigte Staaten

22
| Joint Forces Training Centre | Polen

23
| Joint Warfare Centre | Norwegen

24
| Land Command Headquarters Izmir | Türkei

25
| Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien

26
| Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande

27
| NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland

28
| NATO Alliance Ground Surveillance Force | Italien

29 | NATO
Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande

30
| NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn

31
| NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) | Vereinigte Staaten

32
| NATO Defence College | Italien

33
| NATO Military Committee | Belgien

34
| NATO Special Operations Headquarters | Belgien

35
| NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland

36
| Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich

37
| Special Operations Command | Vereinigte Staaten

38
| Strike Forces NATO Headquarters | Portugal

39
| Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien

40
| Tactical Leadership Programme | Spanien

41
| Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz




Nr. | Internationale oder supranationale militärische Stelle | Staat (Kurzform)

1 | 4th Psychological Operation (Airborne) | Vereinigte Staaten

2 |
Air Operations Coordination Centre Headquarters NATO Rapid
Deployable Corps | Türkei

3 | Air Operations Coordination Centre
Multi National Corps Northeast | Polen

4
| BALTIC Defense College | Estland

5
| BICES Group Executive | Belgien

6 | Canadian Forces College | Kanada

7 |
Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich

8
| Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices | Spanien

9
| Chemical, Biological, Radiological and Nuclear Centre of Excellence | Tschechien

10 |
Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande

11
| Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien

12
| Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence | Vereinigte Staaten

13
| Commander Strike Force Training Atlantic USA | Vereinigte Staaten

14
| Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien

15
| Deputy Commanding Officer United States Army John F. Kennedy
Special Warfare Centre and School | Vereinigte Staaten

16 |
Escadron de Transport Évreux | Frankreich

17
| EUROCONTROL | Belgien

18 |
European Air Group | Großbritannien

19
| European Air Transport Command | Niederlande

20
| European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland

21
| European Commission - Directorate-General for Defence Industry
and Space | Belgien

22 | European Defence Agency | Belgien

23 | European External Action Service | Belgien

24 | European
Union Military Staff | Belgien

25
| Headquarters Department of the Army | Vereinigte Staaten

26 | Headquarters Joint Logistic Support Group Brunssum | Niederlande

27 | Headquarters Joint Support and Enabling Command | Deutschland

28 | Headquarters
Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten

29
| Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz

30
| Joint Air Power Competence Centre | Deutschland

31
| Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal

32
| Joint Deployable Exploitation and Analysis Laboratority | Niederlande

33
| Joint Electronic Warfare Core Staff | Großbritannien

34 | Joint
Force Command Naples | Italien

35
| Joint Force Command Norfolk | Vereinigte Staaten

36
| Joint Forces Training Centre | Polen

37
| Joint Warfare Centre | Norwegen

38
| Land Command Headquarters Izmir | Türkei

39
| Land Warfare Center Amersfoort | Niederlande

40 |
Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien

41
| Ministery of Defense | Litauen

42 | Ministery of Defense | Niederlande

43 | Movement Coordination Centre Europe | Niederlande

44 |
Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande

45
| National Defense Headquarters | Kanada

46 |
NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland

47
| NATO Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande

48
| NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn

49
| NATO Communications and Information Agency Lissabon | Portugal

50 | NATO Communications and Information Agency Brüssel | Belgien

51 | NATO Communications and Information Agency Brunssum | Niederlande

52 | NATO Communications and Information Agency Norfolk |
Vereinigte Staaten

53
| NATO Communications and Information Agency Ramstein | Deutschland

54 | NATO Communications and Information Agency The Hague | Niederlande

55 | NATO Communications and Information Agency Uedem | Deutschland

56 | NATO
Defence College | Italien

57
| NATO Force Integration Unit | Estland

58 | NATO Force Integration Unit | Ungarn

59 | NATO Force Integration Unit | Litauen

60 | NATO Force Integration Unit | Lettland

61 | NATO Force Integration Unit | Polen

62 | NATO Force Integration Unit | Slowakei

63 | NATO Intelligence Fusion Centre Molesworth | Großbritannien

64 | NATO Intelligence, Surveillance & Reconnaissance Force | Italien

65 | NATO International
Military Staff | Belgien

66
| NATO International Staff | Belgien

67 | NATO
Special Operations Headquarters | Belgien

68
| NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland

69
| Naval Postgraduate School | Vereinigte Staaten

70 | Commando Landstrijdkrachten | Niederlande

71 | Office of the Assistant Secretary of Defense for Health Affairs | Vereinigte Staaten

72 |
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich

73
| Special Operations Command | Vereinigte Staaten

74
| Strategic Airlift Coordination Center | Niederlande

75 |
Strike Forces NATO Headquarters | Portugal

76
| Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien

77
| Tactical Leadership Programme | Spanien

78 | U.S. Army Cyber Center of Excellence | Vereinigte Staaten

79 | U.S. Army Maneuver Support Center of Excellence, Fort Leonard
Wood, MO | Vereinigte Staaten

80 | U.S. Army War College | Vereinigte Staaten

81 | United States Air Force Academy | Vereinigte Staaten

82 | UNITED STATES Army Sergeants Major Academy | Vereinigte Staaten

83 | UNITED STATES Military Academy | Vereinigte Staaten

84 | UNITED STATES OF AMERICA Combined Arms Center | Vereinigte Staaten

85 | US Central Command | Vereinigte Staaten

86 | US Naval War College Newport
Senior Enlisted Academy Newport | Vereinigte Staaten

87 | US-ARMY Combined Arms Center | Vereinigte Staaten

88
| Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz