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Synopse aller Änderungen der SAZV am 01.04.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2025 durch Artikel 5 der BwESuÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | |
(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für: 1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie 2. Soldatinnen und Soldaten, a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet. 2 Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4 § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. 5 Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 6 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. 3 Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
(3) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2 Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3 Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern. (5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten. | |
§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten | |
(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2 Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten. (2) 1 Für Soldatinnen und Soldaten 1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und 2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt. 2 Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden. | |
(3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben: | (3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben: |
1. die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat, 2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und 3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt. | |
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit | |
(1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. allgemeine Grundausbildung, 2. Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung, 3. Dauereinsatzaufgaben, 4. Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste, 5. Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen, 6. eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und 7. Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen. | (1) 1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei: 1. Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten, 2. außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen, 3. Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Grund- und Basisausbildung, b) Dienstposten- und Laufbahnausbildung, c) eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung, d) militärische Flugsicherung, e) Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten, f) Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr, g) eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine, h) Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und i) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse. |
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen. | |
§ 19 Führungskräfte | |
(1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet werden 1. auf Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung oder in einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kommandobehörde oder sonstigen Dienststelle, 2. als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin, Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stellvertretender Befehlshaber, stellvertretende Kommandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines militärischen Verbandes oder 3. als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes einer Dienststelle. | |
(2) 1 Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden. | (2) 1 Die Generalinspekteurin und der Generalinspekteur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und Inspekteure der Teilstreitkräfte und die Befehlshaberinnen und Befehlshaber des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr, des Unterstützungskommandos der Bundeswehr und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr können für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne weitere Dienstposten von der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts besetzt sind. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert werden. |
(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt unberührt. | |
Anlage (zu § 1 Absatz 2) | |
Nr. | Internationale oder supranationale militärische Stelle | Staat 1 | Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast | Polen 2 | BALTIC Defense College | Estland 3 | Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich 4 | Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices | Spanien 5 | Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande 6 | Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien 7 | Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence | Vereinigte Staaten 8 | Commander Strike Force Training Atlantic USA | Vereinigte Staaten 9 | Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien 10 | Escadron de Transport Évreux | Frankreich 11 | European Air Group | Großbritannien 12 | European Air Transport Command | Niederlande 13 | European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland 14 | European Union Military Committee | Belgien 15 | Headquarters Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten 16 | Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz 17 | Joint Air Power Competence Centre | Deutschland 18 | Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal 19 | Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence | Tschechien 20 | Joint Force Command Naples | Italien 21 | Joint Force Command Norfolk | Vereinigte Staaten 22 | Joint Forces Training Centre | Polen 23 | Joint Warfare Centre | Norwegen 24 | Land Command Headquarters Izmir | Türkei 25 | Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien 26 | Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande 27 | NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland 28 | NATO Alliance Ground Surveillance Force | Italien 29 | NATO Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande 30 | NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn 31 | NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) | Vereinigte Staaten 32 | NATO Defence College | Italien 33 | NATO Military Committee | Belgien 34 | NATO Special Operations Headquarters | Belgien 35 | NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland 36 | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich 37 | Special Operations Command | Vereinigte Staaten 38 | Strike Forces NATO Headquarters | Portugal 39 | Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien 40 | Tactical Leadership Programme | Spanien 41 | Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz | Nr. | Internationale oder supranationale militärische Stelle | Staat (Kurzform) 1 | 4th Psychological Operation (Airborne) | Vereinigte Staaten 2 | Air Operations Coordination Centre Headquarters NATO Rapid Deployable Corps | Türkei 3 | Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast | Polen 4 | BALTIC Defense College | Estland 5 | BICES Group Executive | Belgien 6 | Canadian Forces College | Kanada 7 | Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich 8 | Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices | Spanien 9 | Chemical, Biological, Radiological and Nuclear Centre of Excellence | Tschechien 10 | Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande 11 | Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien 12 | Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence | Vereinigte Staaten 13 | Commander Strike Force Training Atlantic USA | Vereinigte Staaten 14 | Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien 15 | Deputy Commanding Officer United States Army John F. Kennedy Special Warfare Centre and School | Vereinigte Staaten 16 | Escadron de Transport Évreux | Frankreich 17 | EUROCONTROL | Belgien 18 | European Air Group | Großbritannien 19 | European Air Transport Command | Niederlande 20 | European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland 21 | European Commission - Directorate-General for Defence Industry and Space | Belgien 22 | European Defence Agency | Belgien 23 | European External Action Service | Belgien 24 | European Union Military Staff | Belgien 25 | Headquarters Department of the Army | Vereinigte Staaten 26 | Headquarters Joint Logistic Support Group Brunssum | Niederlande 27 | Headquarters Joint Support and Enabling Command | Deutschland 28 | Headquarters Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten 29 | Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz 30 | Joint Air Power Competence Centre | Deutschland 31 | Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal 32 | Joint Deployable Exploitation and Analysis Laboratority | Niederlande 33 | Joint Electronic Warfare Core Staff | Großbritannien 34 | Joint Force Command Naples | Italien 35 | Joint Force Command Norfolk | Vereinigte Staaten 36 | Joint Forces Training Centre | Polen 37 | Joint Warfare Centre | Norwegen 38 | Land Command Headquarters Izmir | Türkei 39 | Land Warfare Center Amersfoort | Niederlande 40 | Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien 41 | Ministery of Defense | Litauen 42 | Ministery of Defense | Niederlande 43 | Movement Coordination Centre Europe | Niederlande 44 | Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande 45 | National Defense Headquarters | Kanada 46 | NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland 47 | NATO Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande 48 | NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn 49 | NATO Communications and Information Agency Lissabon | Portugal 50 | NATO Communications and Information Agency Brüssel | Belgien 51 | NATO Communications and Information Agency Brunssum | Niederlande 52 | NATO Communications and Information Agency Norfolk | Vereinigte Staaten 53 | NATO Communications and Information Agency Ramstein | Deutschland 54 | NATO Communications and Information Agency The Hague | Niederlande 55 | NATO Communications and Information Agency Uedem | Deutschland 56 | NATO Defence College | Italien 57 | NATO Force Integration Unit | Estland 58 | NATO Force Integration Unit | Ungarn 59 | NATO Force Integration Unit | Litauen 60 | NATO Force Integration Unit | Lettland 61 | NATO Force Integration Unit | Polen 62 | NATO Force Integration Unit | Slowakei 63 | NATO Intelligence Fusion Centre Molesworth | Großbritannien 64 | NATO Intelligence, Surveillance & Reconnaissance Force | Italien 65 | NATO International Military Staff | Belgien 66 | NATO International Staff | Belgien 67 | NATO Special Operations Headquarters | Belgien 68 | NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland 69 | Naval Postgraduate School | Vereinigte Staaten 70 | Commando Landstrijdkrachten | Niederlande 71 | Office of the Assistant Secretary of Defense for Health Affairs | Vereinigte Staaten 72 | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich 73 | Special Operations Command | Vereinigte Staaten 74 | Strategic Airlift Coordination Center | Niederlande 75 | Strike Forces NATO Headquarters | Portugal 76 | Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien 77 | Tactical Leadership Programme | Spanien 78 | U.S. Army Cyber Center of Excellence | Vereinigte Staaten 79 | U.S. Army Maneuver Support Center of Excellence, Fort Leonard Wood, MO | Vereinigte Staaten 80 | U.S. Army War College | Vereinigte Staaten 81 | United States Air Force Academy | Vereinigte Staaten 82 | UNITED STATES Army Sergeants Major Academy | Vereinigte Staaten 83 | UNITED STATES Military Academy | Vereinigte Staaten 84 | UNITED STATES OF AMERICA Combined Arms Center | Vereinigte Staaten 85 | US Central Command | Vereinigte Staaten 86 | US Naval War College Newport Senior Enlisted Academy Newport | Vereinigte Staaten 87 | US-ARMY Combined Arms Center | Vereinigte Staaten 88 | Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz |
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