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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (FleiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,

10.
Kontrollieren und Lagern,

11.
Kundenorientierung,

12.
Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen,

13.
Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,

14.
Herstellen von Pökelware,

15.
Herstellen von Hackfleisch,

16.
Verpacken,

17.
Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,

18.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.

(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Schlachten,

2.
Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren,

3.
Herstellen von Gerichten,

4.
Veranstaltungsservice,

5.
Kundenberatung und Verkauf,

6.
Verpacken von Produkten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FleiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FleiAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17, 2. zwei vom Ausbildenden festzulegende ... Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 6. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine ...
§ 5 FleiAusbV Ausbildungsrahmenplan (vom 01.08.2017)
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 9 FleiAusbV Gesellenprüfung/Abschlussprüfung (vom 01.08.2017)
... 4. je eine Aufgabe aus den beiden vermittelten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18 ; hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Schlachten eines Schlachttieres, ... analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Artikel 1 1. FleiAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
... analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den ...