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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (FleiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin V. v. 30. Dezember 2016 BGBl. 2017 I S. 37 m.W.v. 1. August 2017
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FleiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FleiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Artikel 1 1. FleiAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
... 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden ... „1" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf ...
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