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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (FleiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten



nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)

Tätigkeiten Bei der Prüfung zu behandelnde Themen
Allenachfolgenden Tätigkeiten Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und
Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere
1.Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer
Ruhigstellung
praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
2.Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be-
täubung oder Tötung
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den
Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha-
nischen Mitteln verwendet werden
3.Betäubung von Tieren a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und
Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller
für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte
b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung
c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät
zur Betäubung und Tötung
4.Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur
Betäubung und Tötung überwachen
5.Einhängen und Hochziehen lebender Tiere a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung
von Tieren
b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung
6.Entbluten lebender Tiere a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von
Lebenszeichen überwachen
b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
7.Schlachtunga) angemessene Verwendung und Instandhaltung von
Entblutungsmessern
b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen




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Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
vom 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FleiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FleiAusbV Gesellenprüfung/Abschlussprüfung (vom 01.08.2017)
... begründen kann. Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen. (3) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Artikel 1 1. FleiAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
...  „Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen." b) ... und an unterschiedlichen Tierkategorien unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ... des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur ... und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und ...