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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (FleiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-337 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)
Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen | |
Alle | nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere |
1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren |
2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- täubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha- nischen Mitteln verwendet werden |
3. | Betäubung von Tieren | a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung |
4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen |
5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung |
6. | Entbluten lebender Tiere | a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern |
7. | Schlachtung | a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin V. v. 30. Dezember 2016 BGBl. 2017 I S. 37 m.W.v. 1. August 2017
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Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FleiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FleiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FleiAusbV Gesellenprüfung/Abschlussprüfung (vom 01.08.2017)
... begründen kann. Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen. (3) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37
Artikel 1 1. FleiAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
... „Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen." b) ... und an unterschiedlichen Tierkategorien unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ... des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur ... und durchführen". 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
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