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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin am 01.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2017 durch Artikel 1 der 1. FleiAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FleiAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsrahmenplan § 6 Ausbildungsplan § 7 Berichtsheft § 8 Zwischenprüfung § 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung § 10 Übergangsregelung § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin | (Text neue Fassung) Anlage 1 (zu § 5 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
§ 5 Ausbildungsrahmenplan | |
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. | Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. |
§ 6 Ausbildungsplan | |
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. | Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. |
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung | |
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden fünf Aufgaben aus allen folgenden Prüfungsgebieten durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen: 1. Herstellen von Brüh-, Roh- oder Kochwurst, 2. Herstellen von zwei küchenfertigen Erzeugnissen, 3. Ausbeinen und Zerlegen eines Rinderhinterviertels ohne Dünnung, 4. je eine Aufgabe aus den beiden vermittelten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18; hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Schlachten eines Schlachttieres, b) Herstellen einer regionalen Spezialität, c) Herstellen eines vollständigen Gerichtes, d) Herstellen von zwei Buffetplatten und Präsentieren eines Buffetabschnittes, e) Durchführen einer Verkaufshandlung mit Verkaufs- und Beratungsgespräch, Herstellen von Präsenten, Fleisch- oder Aufschnittplatten, Herstellen von Werbeträgern, f) Umrüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine einschließlich Überwachen und Durchführen einer Qualitätskontrolle. | |
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen, dokumentieren und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgaben begründen kann. | Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen, dokumentieren und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgaben begründen kann. Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen. |
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten: 1. Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
In den Prüfungsbereichen Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen und Betriebswirtschaftliches Handeln sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. | In den Prüfungsbereichen 'Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen' und 'Betriebswirtschaftliches Handeln' sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften 1. hygienebezogenen sowie 2. planerischen, technologischen und mathematischen und 3. tierschutzrechtlichen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgendem Gebiet 'Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt' in Betracht. |
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keiner der Aufgaben der Prüfungsteile dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein. | |
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin | Anlage 1 (zu § 5 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin |
(siehe BGBl. I 2005 S. 901 - 905) | |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6) Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen Alle | nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere 1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren 2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- täubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha- nischen Mitteln verwendet werden 3. | Betäubung von Tieren | a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung 4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen 5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung 6. | Entbluten lebender Tiere | a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern 7. | Schlachtung | a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen |
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