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§ 1 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 1 Anzeigepflicht



Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 1 Reblausverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer ...