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§ 1 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1988 BGBl. I S. 1203; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Anzeigepflicht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
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Zitierungen von § 1 Reblausverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer ...
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