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§ 2 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1988 BGBl. I S. 1203; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Bekämpfungspflicht
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
- 1.
- Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
- 2.
- Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
- 3.
- befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
- 4.
- befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
- 5.
- Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
- 6.
- die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
Zitierungen von § 2 Reblausverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 9 PflSchRBußGAnpV Änderung der Reblausverordnung
... neue Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ...
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