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§ 3 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1988 BGBl. I S. 1203; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 05.08.1988; FNA: 7823-5-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Verkehr mit Pflanzgut von Rebe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.
(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
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Zitierungen von § 3 Reblausverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil ...
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