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§ 5 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 5 Verbot des Züchtens und Haltens



(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

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Zitierungen von § 5 Reblausverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
...  3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut, 4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder 5. einer mit ... oder hält oder mit ihr arbeitet oder 5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 9 PflSchRBußGAnpV Änderung der Reblausverordnung
... neue Nummer 5 wird angefügt: „5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 2. Absatz 2 wird ...