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§ 6 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 6 Länderbefugnisse



Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.

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