Änderung § 1 DBSchichtZulErhV vom 01.01.2015

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§ 1 DBSchichtZulErhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 DBSchichtZulErhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 121
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Schichtzulage


(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:


Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
geleisteten Stunden im Monat | Betrag der Zulage

von 25 bis 34 Stunden | 56,24 Euro

(Text alte Fassung)

von 35 bis 44 Stunden | 61,68 Euro

(Text neue Fassung)

von 35 bis 44 Stunden | 61,86 Euro

von 45 bis 54 Stunden | 70,30 Euro

von 55 bis 64 Stunden | 78,74 Euro

von 65 bis 74 Stunden | 87,18 Euro

von 75 bis 84 Stunden | 95,61 Euro

von 85 bis 94 Stunden | 104,05 Euro

von 95 bis 104 Stunden | 112,49 Euro

von 105 bis 114 Stunden | 120,92 Euro

von 115 bis 124 Stunden | 129,36 Euro

ab 125 Stunden | 134,98 Euro


(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015

1. für jede Schicht, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro,

2. für jede Schicht, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr begonnen wird: 5,62 Euro.

(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:

1. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird: 33,75 Euro monatlich,

2. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird: 22,50 Euro monatlich.






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