Änderung § 5 SMVergV vom 01.04.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SMVergV, alle Änderungen durch Artikel 3 BwESuÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie der SMVergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 SMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 5 SMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschluss des Anspruchs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

(Text neue Fassung)

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

vorherige Änderung

 


(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2. Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

(heute geltende Fassung) 
 



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