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Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz - 3. ORRG k.a.Abk.)
Eingangsformel *)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 StPO § 48, § 140, § 158, § 161a, § 163, § 171, § 214, § 397, § 397a, § 406d, § 406g, § 406h, § 406j (neu), § 406k (neu), § 406l (neu), § 464b, § 472, § 473, mWv. 1. Januar 2017 § 406g (neu), § 465, § 472
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten". - 2.
- Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,
- 1.
- ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
- 2.
- ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
- 3.
- inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
- 3.
- In § 140 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „406g" durch die Angabe „406h" ersetzt.
- 4.
- § 158 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint." - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt."
- 5.
- Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
- 6.
- § 163 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird vor der Angabe „§ 52" die Angabe „§ 48 Absatz 3," eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
- 7.
- Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:
„§ 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen." - 8.
- § 214 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend." - 9.
- Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist."
- 10.
- In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „176a," gestrichen.
- 11.
- § 406d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
- 1.
- die Einstellung des Verfahrens,
- 2.
- der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
- 3.
- der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;".
- bb)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 12.
- Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt:
„§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 1 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.(4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 14.
- Der bisherige § 406h wird durch die folgenden §§ 406i bis 406l ersetzt:
„§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:- 1.
- sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
- 2.
- sie können sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei
- a)
- nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
- b)
- nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;
- 3.
- sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
- 4.
- sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;
- 5.
- sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1, die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a.
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:- 1.
- sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
- 2.
- sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
- 3.
- sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;
- 4.
- sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;
- 5.
- sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
- a)
- in Form einer Beratung,
- b)
- durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
- c)
- durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.
- 1.
- an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
- 2.
- wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen." - 15.
- Dem § 464b wird folgender Satz angefügt:
„Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 16.
- Dem § 465 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 17.
- § 472 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden." - bb)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Hiervon" durch die Wörter „Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „406g" durch die Angabe „406h" ersetzt.
- 18.
- In § 473 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „406g" durch die Angabe „406h" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 171b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung". - 2.
- Nach Nummer 3141 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
„Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
Vorbemerkung 3.1.5: Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | ||
3150 | - für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 520,00 € |
3151 | - für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 370,00 € |
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander ein- treten. | ||
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbe- gleiter beigeordnet: Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um | 210,00 €". |
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maß- regeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. |
Artikel 4 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 12, 16 und 17 Buchstabe a sowie Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2015.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
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