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§ 4 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

§ 4 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.



 

Zitierungen von § 4 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FKAustG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (vom 06.12.2024)
... Bundeszentralamt für Steuern sind als zuständiger Behörde im Sinne des § 4 von den meldenden Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ...
§ 27 FKAustG Anwendungsbestimmung (vom 06.12.2024)
... Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend ...