§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 4.
- entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 5.
- entgegen
- a)
- § 3a Absatz 3 oder
- b)
- § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann,
- 11.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,
- 12.
- entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 13.
- entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.
(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 27 FKAustG Anwendungsbestimmung (vom 06.12.2024) ... übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016. (3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab ...
Zitat in folgenden NormenFinanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 37 JStG 2024 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ... Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab ... Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen." 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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